FG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.2007
2 K 372/07
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 ;

Haushaltsnahe Dienstleistung; Unbare Zahlung - Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen gem. § 35a EStG können nur bei unbarer Zahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 2 K 372/07

DRsp Nr. 2008/19030

Haushaltsnahe Dienstleistung; Unbare Zahlung - Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen gem. § 35a EStG können nur bei unbarer Zahlung

1. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d § 35a EStG können nur bei unbarer Zahlung berücksichtigt werden. 2. Der Gesetzestext selbst sah von Anfang an eine unbare Zahlung als Voraussetzung vor. Damit sollte sichergestellt werden, dass die beim Stpfl. abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistung beim Empfänger auch versteuert wird.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Klägerin Kosten für einen Umzug gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd geltend machen kann.

Die Klägerin ließ im Streitjahr einen Umzug durchführen. Hierfür zahlte sie an das Transportunternehmen bar einen Betrag von ... und erhielt hierfür eine Rechnung, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird....

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als abziehbar gemäß § 35a EStG an, weil die Klägerin den Betrag an das Transportunternehmen bar entrichtet habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid vom ... verwiesen (GA Bl. 10). Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.