FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2006
13 K 262/04
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1383
EFG 2006, 1163
NZM 2006, 751

Haushaltsnahe Dienstleistungen; Wohnungseigentümergemeinschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 13 K 262/04

DRsp Nr. 2006/20572

Haushaltsnahe Dienstleistungen; Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 35a Abs. 2 EStG ist nicht zu schließen, dass nur derjenige die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, der diese selbst in Auftrag gegeben hat (entgegen BMF-Schreiben vom 1.11.2004 IV C 8 - S 2296 b - 16/04, BStBl I 2004, 958). 2. Es ist ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. 3. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer zahlt, ist unschädlich.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz 2003.