FG Hessen - Urteil vom 01.02.2017
12 K 902/16
Normen:
EStG § 35a Abs.2 S.1;
Fundstellen:
BB 2017, 2598
EFG 2017, 1446

haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis; Steuerermäßigung; Versorgung und Betreuung eines Haustieres

FG Hessen, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 12 K 902/16

DRsp Nr. 2017/11326

haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis; Steuerermäßigung; Versorgung und Betreuung eines Haustieres

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 22. Januar 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 1.400 Euro berücksichtigt werden, mithin die Einkommensteuer in Höhe von 17.875 Euro festgesetzt wird.

2.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 22. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 2.200 Euro berücksichtigt werden, mithin die Einkommensteuer in Höhe von 18.508 Euro festgesetzt wird.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 35a Abs.2 S.1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen, die der Klägerin durch die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices entstanden sind, zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) führen.