FG Köln - Urteil vom 05.06.2002
10 K 7322/98
Normen:
EStG § 64 ; EStG § 74 Abs. 5 ; KJHG § 91 Abs. 1 ; KJHG § 93 Abs. 5 ; KJHG § 94 Abs. 2 ; KJHG § 94 Abs. 3 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1181

Haushaltszugehörigkeit eines im Heim untergebrachten Kindes; Überleitungsbefugnis des Trägers der Jugendhilfe

FG Köln, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 7322/98

DRsp Nr. 2002/12438

Haushaltszugehörigkeit eines im Heim untergebrachten Kindes; Überleitungsbefugnis des Trägers der Jugendhilfe

1. Wird ein Kind im Erziehungsheim untergebracht, gehört es dennoch zum Haushalt des Elternteils, in dessen Haushalt es zuletzt gelebt hat, wenn die Aussicht besteht, dass das Kind das Heim in einem überschaubaren Zeitraum verlassen und in die elterliche Wohnung zurückkehren wird. 2. Erbringt der Träger der Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung in einem Heim und hat ein kostenerstattungspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird das Jugendamt mit den Kosten der Hilfeleistung nicht endgültig belastet, sondern nur nachrangig gegenüber der Familienkasse. Deshalb hat der Träger der Jugendhilfe ein Recht auf Überleitung des bestehenden Kindergeldanspruchs.

Normenkette:

EStG § 64 ; EStG § 74 Abs. 5 ; KJHG § 91 Abs. 1 ; KJHG § 93 Abs. 5 ; KJHG § 94 Abs. 2 ; KJHG § 94 Abs. 3 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zeitraum August 1998 bis November 1998 die Voraussetzungen einer Überleitung des Kindergeldanspruchs für das 1983 geborene Kind V. an die Klägerin vorgelegen haben, oder ob der leibliche Vater vorrangig kindergeldberechtigt war.