FG Münster - Urteil vom 19.02.2003
10 K 8005/00 EZ
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1461

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

FG Münster, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 10 K 8005/00 EZ

DRsp Nr. 2003/14089

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

Lebt das Kind des Steuerpflichtigen in einer studentischen Wohngemeinschaft in unmittelbarer Nähe zum elterlichen Haushalt, ist davon auszugehen, dass es auch bei fortbestehendem engen Bezug zum Elternhaus aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen ist, um unter Beibehaltung seines örtlichen Lebensmittelpunktes einen eigenen Hausstand zu führen.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Gewährung einer Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG).

Mit Schreiben vom 06.12.1999 beantragten die Kläger für ihre am 02.12.1999 erworbene und eigengenutzte Eigentumswohnung in ***** D************* neben dem Fördergrundbetrag auch eine Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 EigZulG für ihre kindergeldberechtigten Kinder D********* (geboren 24.3.1972), S****** (geboren am 24.04.1974) und O****** (geboren am 27.12.1980). Mit Bescheid vom 29.12.1999 gewährte der Beklagte ab 1999 eine Eigenheimzulage in Höhe von 4.000,- DM. Er berücksichtigte dabei den Fördergrundbetrag von 2.500,- DM und eine Kinderzulage von 1.500,- DM für die Tochter O****** und wies darauf hin, dass die Kläger eine Kinderzulage für die Söhne D********* und S****** nicht beanspruchen könnten, da diese Kinder nicht zu ihrem Haushalt gehörten. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.