FG Köln - Urteil vom 05.06.2002
10 K 2363/98
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 5 ; EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1183

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bei Trennung der Eltern von Tisch und Bett in gemeinsamer Wohnung

FG Köln, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 2363/98

DRsp Nr. 2002/12435

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bei Trennung der Eltern von Tisch und Bett in gemeinsamer Wohnung

1. Leben Eltern getrennt von Tisch und Bett in der gemeinsamen Wohnung, lässt sich regelmäßig nicht feststellen, in welchem der beiden Haushalte das Kind vorrangig lebt, weil die gemeinsame Sorge beider Elternteile für das Kind trotz ihrer Trennung fortdauert. Die beruflich bedingte Abwesenheit eines Elternteils steht der Haushaltszugehörigkeit nicht entgegen, da der berufstätige Elternteil sonst unzulässig diskriminiert würde. 2. Bildet die Rechtmäßigkeit eines an einen Elternteil gerichteten Kindergeld-Rückforderungsbescheides den Streitgegenstand einer Klage, so muss der andere Elternteil nicht beigeladen werden.

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 5 ; EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger das an ihn für die Monate Juli 1996 bis Mai 1997 ausgezahlte Kindergeld zurückzahlen muss.