FG Nürnberg - Urteil vom 10.10.2001
III 2000/00
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 ; EigZulG § 9 Abs. 4 Nr. 1 ;

Haushaltszugehörigkeit von Kindern

FG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen III 2000/00

DRsp Nr. 2002/2143

Haushaltszugehörigkeit von Kindern

Eine Haushaltszugehörigkeit von Kindern zu zwei verschiedenen Haushalten kann nur dann angenommen werden, wenn die Aufenthaltszeiten jeweils zeitlich getrennt erfolgen. Dabei ist das bestimmende Merkmal für die Haushaltszugehörigkeit, dass das Kind unter der Leitung desjenigen steht, zu dessen Haushalt es gehören soll. Wobei eine alleinige Ausübung der Leitung nur dann vorstellbar ist, wenn die andere Person, zu deren Haushalt das Kind noch gehören kann über längere Zeit nicht an der Leitung teilhaben kann und das Kind sich somit tatsächlich in verschiedenen Obhutsverhältnissen befindet.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 ; EigZulG § 9 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung der Kinderzulagen gem. § 9 Abs. 5 EigZulG für die Enkelkinder M. M. (geboren ... 1992) und A. M. (geboren ... 1995).

Die Kläger sind Ehegatten und Miteigentümer der von ihnen bewohnten und in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens X-Str. 25, in B. Sie haben das Objekt im Jahr 1997 hergestellt und bezogen.

Das Sondereigentum an der Wohnung im ersten Dachgeschoß des Anwesens gehört dem Sohn der Kläger H. M. und der Schwiegertochter C. M. Beide sind Eltern und Sorgeberechtigte für die Kinder M. und A. M.