Die Parteien produzieren und vertreiben Generika. Die Beklagte kooperiert mit Softwareproduzenten, deren Software bei der Auswahl eines bestimmten Medikamentes durch den mit dieser Software arbeitenden Arztes ein wirkstoffgleiches Medikament der Beklagten vorschlägt, ohne zugleich die Pflichtangaben nach §
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Klage unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
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