KG - Urteil vom 16.03.2004
5 U 260/03
Normen:
HWG § 4 ; HWG § 4 Abs. 1 ; HWG § 4 Abs. 6 ; UWG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - 15 O 4/ß3 - 01.07.2003,

Heilmittelwerbegesetz: Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung ohne die Pflichtangaben gem. § 4 Abs. 1 HWG

KG, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 5 U 260/03

DRsp Nr. 2004/12724

Heilmittelwerbegesetz: Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung ohne die Pflichtangaben gem. § 4 Abs. 1 HWG

1. Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 HWG muss "jede Werbung" die Pflichtangaben enthalten. Diese dienen dem Zweck, die Arzneimittelwerbung zu versachlichen und den Adressaten durch die Information in den Stand zu versetzen, eine möglichst rationale Entscheidung über die Brauchbarkeit des Arzneimittels für seine Zwecke zu treffen. 2. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Gebot der Anführung gewisser Pflichtangaben in einer Arzneimittelwerbung gilt gem. § 4 Abs. 6 HWG nur für den Fall der "Erinnerungswerbung".

Normenkette:

HWG § 4 ; HWG § 4 Abs. 1 ; HWG § 4 Abs. 6 ; UWG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien produzieren und vertreiben Generika. Die Beklagte kooperiert mit Softwareproduzenten, deren Software bei der Auswahl eines bestimmten Medikamentes durch den mit dieser Software arbeitenden Arztes ein wirkstoffgleiches Medikament der Beklagten vorschlägt, ohne zugleich die Pflichtangaben nach § 4 HWG mitzuteilen, die allenfalls über Zwischenschritte angeklickt werden können.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Klage unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,