FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2001
10 K 3721/98 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1023

Heilpraktikerausbildung; Bilanzbuchhalterin; Arbeitsmarktsituation; Vorweggenommene Betriebsausgaben; Ausbildungskosten; Subsidiarität des Sonderausgabenabzugs - Aufwand für Heilpraktikerausbildung einer Bilanzbuchhalterin als vorweggenommene Betriebsausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 10 K 3721/98 E

DRsp Nr. 2001/10678

Heilpraktikerausbildung; Bilanzbuchhalterin; Arbeitsmarktsituation; Vorweggenommene Betriebsausgaben; Ausbildungskosten; Subsidiarität des Sonderausgabenabzugs - Aufwand für Heilpraktikerausbildung einer Bilanzbuchhalterin als vorweggenommene Betriebsausgaben

Absolviert eine Bilanzbuchhalterin nach Jahren der Berufstätigkeit aufgrund der Arbeitsmarktsituation eine Ausbildung als Heilpraktikerin, um nunmehr in diesem Bereich selbständig tätig zu werden, so sind die Aufwendungen für diese Ausbildung wegen der klar erkennbaren Beziehung zu der angestrebten Einkunftserzielung als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Aufwendungen zugleich die Voraussetzungen des subsidiären Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllten.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie begehren, Aufwendungen der Klägerin, die diese im Zusammenhang mit einer Ausbildung zur Heilpraktikerin gehabt hat, bei der Einkommensteuer 1995 und 1996 als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen.