BFH - Beschluss vom 02.09.2003
V B 129/02
Normen:
VwZG § 9 Abs. 2 ; ZPO § 169 § 180 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 205
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 495/2001

Heilung von Zustellungsmängeln; Verwirkung prozessrechtlicher Befugnisse

BFH, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen V B 129/02

DRsp Nr. 2003/15288

Heilung von Zustellungsmängeln; Verwirkung prozessrechtlicher Befugnisse

1. Hat der Empfänger ein unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangenes Schriftstück tatsächlich erhalten, so wird der Mangel der Zustellung geheilt. Jedoch werden die entsprechenden Fristen nicht in Lauf gesetzt (Anschluss an Senats-Beschl. v. 31.5.2001 - V B 40/01).2. Auf die Geltendmachung prozessrechtlicher Befugnisse kann im Einzelfall verwirkt werden. Bleibt z. B. ein etwaiger Rechtsmittelführer unter solchen Verhältnissen untätig, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, können die übrigen Beteiligten und das zuständige Gericht nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem die Frist bei fehlerhafter Bekanntgabe bzw. Zustellung der Entscheidung zu laufen begonnen hätte, darauf vertrauen, dass das Rechtsmittel nicht mehr geltend gemacht werden soll.

Normenkette:

VwZG § 9 Abs. 2 ; ZPO § 169 § 180 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Steuerberaterin, wegen Umsatzsteuer 1998 abgewiesen.