BFH - Beschluß vom 15.06.1999
IX B 30/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1596

Heizungsanlage; selbständiges WG oder unselbständiger Teil eines WG

BFH, Beschluß vom 15.06.1999 - Aktenzeichen IX B 30/99

DRsp Nr. 1999/8716

Heizungsanlage; selbständiges WG oder unselbständiger Teil eines WG

1. Eine Heizungsanlage, die der Nutzung des Gesamtgebäudes dient, ist den unterschiedlichen selbständigen WG entspr. ihrem Wertverhältnis zuzurechnen. 2. Dient eine Heizungsanlage allein der Nutzung eines ein selbständiges WG bildenden Gebäudeteils, so bildet die Heizungsanlage einen unselbständigen Teil dieses WG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) ab. Mit diesem Beschluß hat der BFH entschieden, daß Gebäudeteile, die in besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, selbständige Wirtschaftsgüter sind; eine Heizungsanlage, die der Nutzung des Gesamtgebäudes dient, ist den unterschiedlichen selbständigen Wirtschaftsgütern entsprechend ihrem Wertverhältnis zuzurechnen (BFH in BFHE 111, 242, 252 f., BStBl II 1974, 132, unter C. II. 3. d). Dient eine Heizungsanlage hingegen nicht der Nutzung des Gesamtgebäudes, sondern allein der Nutzung eines ein selbständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteils, so bildet sie einen unselbständigen Teil dieses Wirtschaftsguts.