FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2008
4 K 93/07
Normen:
AO § 171 Abs. 4 ; AO § 197 Abs. 1 S. 1 ; AO § 197 Abs. 1 S. 2 ; AO § 197 Abs. 2 ; AO § 200 Abs. 3 S. 2 ; AO § 83 ; AO § 169 Abs. 1 S. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; BPO § 5 Abs. 4 ;

Hemmung der Festsetzungsfrist bei Abkürzung der Prüfungsfrist; Beginn der Außenprüfung bei Ausspruch eines Hausverbots; Befangenheit des Betriebsprüfers; Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Terminbestimmung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 4 K 93/07

DRsp Nr. 2008/18969

Hemmung der Festsetzungsfrist bei Abkürzung der Prüfungsfrist; Beginn der Außenprüfung bei Ausspruch eines "Hausverbots"; Befangenheit des Betriebsprüfers; Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Terminbestimmung

1. Die Hemmung der Festsetzungsfrist durch den Beginn einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgelegt wird, rechtmäßig ist. 2. Die Außenprüfung beginnt bereits dann, wenn die Betriebsprüfer mit Anfragen bzw. Auskunftsverlangen und der Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen konkret in die Prüfung steuerlicher Verhältnisse eintreten. 3. Der Ausspruch eines "Hausverbots" steht der Annahme des Prüfungsbeginns nicht entgegen, wenn die Betriebsprüfer nach § 200 Abs. 3 Satz 1 AO befugt sind, die Geschäftsräume zu betreten. 4. Der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Prüfungsfrist steht die Erklärung des Vorbehalts, dass die Außenprüfung nur zur Vermeidung der zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen wird, entgegen.