BGH - Versäumnisurteil vom 26.09.2022
VIa ZR 124/22
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 826;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 56
MDR 2023, 100
VersR 2023, 121
WM 2022, 2398
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1062/20
OLG Dresden, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen U 62/21

Hemmung der Verjährung bei Anmeldung eines Anspruchs zur Musterfeststellungsklage durch einen Verbraucher; Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer

BGH, Versäumnisurteil vom 26.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 124/22

DRsp Nr. 2022/17106

Hemmung der Verjährung bei Anmeldung eines Anspruchs zur Musterfeststellungsklage durch einen Verbraucher; Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer

Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nur gehemmt, wenn ein Verbraucher einen Anspruch zur Musterfeststellungsklage anmeldet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger kaufte unter der Firma "M. " bei einem Händler am 24. Mai 2013 einen VW Tiguan Sport & Style 4 Motion 2,0 TDI als Neufahrzeug für brutto 37.503 € (netto 31.515,13 €). In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut. Der Motor enthielt eine Software, die auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik). Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.