LG Bonn, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 438/20
OLG Köln, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 62/21
Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung eines nach Forderungsabtretung berechtigten Inkassodienstleisters zugunsten des Zedenten im Falle der späteren Rückabtretung; Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz
BGH, Urteil vom 10.10.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 184/22
DRsp Nr. 2022/16134
Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung eines nach Forderungsabtretung berechtigten Inkassodienstleisters zugunsten des Zedenten im Falle der späteren Rückabtretung; Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz
Zur Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung eines nach Forderungsabtretung berechtigten Inkassodienstleisters zugunsten des Zedenten im Falle der späteren Rückabtretung (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762 unter II.2., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 83, 162; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, WM 2022, 1835 Rn. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
1. Das Geschäftsmodell eines Inkassodienstleisters, sich massenhaft Schadensersatzansprüche gegen die Herstellerin wegen der in den Motor des Typs EA 189 implementierten Software treuhänderisch abtreten zu lassen und diese sodann gerichtlich geltend zu machen, ist von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1RDG umfasst und erlaubt.2. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung des berechtigten Inkassodienstleisters aus abgetretenem Recht wirkt nach Klagerücknahme auch zugunsten des die Klage weiterverfolgenden Beteiligten.
Tenor
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