OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.02.2018
8 W 45/18
Normen:
ZPO § 104; ZPO § 322; BGB § 197 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 149/07

Hemmung der Verjährung eines durch Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruch durch Erhebung einer Feststellungsklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 8 W 45/18

DRsp Nr. 2018/8472

Hemmung der Verjährung eines durch Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruch durch Erhebung einer Feststellungsklage

Der drohenden Verjährung eines durch Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruchs kann nur durch Erhebung einer Feststellungsklage begegnet werden, eine erneute Festsetzung nach § 104 ZPO ist nicht zulässig.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 02.01.2018, Az. 41 O 149/07 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 940,12 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 104; ZPO § 322; BGB § 197 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Rechtspflegerin des Landgerichts es abgelehnt hat, bereits in zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierte Zinsen erneut festzusetzen.