BGH - Urteil vom 01.02.2007
IX ZR 180/04
Normen:
StBerG § 68 ; BGB § 203 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 554
DB 2007, 907
DStRE 2007, 1070
MDR 2007, 835
NJW-RR 2007, 1358
VersR 2007, 1383
WM 2007, 801
ZGS 2007, 163
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 1/04
LG Münster, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 392/03

Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater aufgrund von Verhandlungen

BGH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 180/04

DRsp Nr. 2007/5730

Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater aufgrund von Verhandlungen

»Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. Januar 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.«

Normenkette:

StBerG § 68 ; BGB § 203 ;

Tatbestand:

Die Revisionskläger sind die Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen S. (künftig: Erblasser). Sie haben das ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Der Erblasser war Geschäftsführer der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte war der steuerliche Berater des Erblassers und/oder dieser Gesellschaft; insbesondere war es seine Aufgabe, deren Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu erstellen.

Am 17. April 1996, 11. November 1996 und 27. Februar 1997 nahm der Beklagte an Besprechungen mit dem Erblasser und dem weiteren Geschäftsführer der Schuldnerin teil. In den beiden ersten Sitzungen wurde jeweils eine "Zahlungsstockung" der Schuldnerin festgestellt. Es wurde deshalb die Erbringung weiterer Einlagen der Gesellschafter in Aussicht genommen. Die dritte Besprechung diente der Erörterung der Frage der Fortführung der Schuldnerin.