OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.09.2016
6 U 90/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 204;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 219/15

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen eines Anlageberaters durch Einleitung eines Güteverfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2016 - Aktenzeichen 6 U 90/16

DRsp Nr. 2017/8643

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen eines Anlageberaters durch Einleitung eines Güteverfahrens

Der Berufung des Klägers auf eine möglicherweise verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahren steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn schon vor Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Antragsgegner sich seit mehreren Jahren an keinem der von den Klägervertreter eingeleiteten Güteverfahren beteiligt hat und ausdrücklich erklärt hat, sich beteilige sich grundsätzlich nicht an Güte- oder Mediationsverfahren außerhalb des von den privaten Bank installierten Ombudsverfahrens.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.3.2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2016.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 204;

Gründe

I.