OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2016
34 U 179/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 116/13

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger Kapitalanlageberatung durch Anbringung eines Güteantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 34 U 179/15

DRsp Nr. 2017/4788

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger Kapitalanlageberatung durch Anbringung eines Güteantrags

1. Ein Güteantrag, der weder den ungefähren Zeitraum einer Kapitalanlageberatung noch das Datum des Beitritts, den Ort der Beratung, deren Dauer, die beteiligten Personen oder eine inhaltliche Darstellung des Beratungsinhalts angibt noch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs beziffert, genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an eine im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB notwendige Individualisierung.2. Ein Güteantrag ist nicht "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bekanntgegeben, wenn die Verzögerung bei der Bekanntgabe durch den Antragsteller schuldhaft herbeigeführt wurde.3. Ein Güteantrag wirkt nicht verjährungshemmend, wenn sich das Güteverfahren nach den Umständen wegen fehlender Vergleichsbereitschaft der Anspruchsgegnerin im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweist.

Tenor

Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen (20 O 116/13) vom 03.06.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Berufungskläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.