Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 06.06.2018 – 1 K 65/17 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzungsfrist bei Erlass der angefochtenen Steuerbescheide der Streitjahre (2002 und 2003) im Ablauf gehemmt war.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hatten sie am 18.07.2003 (2002) und am 14.05.2004 (2003) abgegeben.
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