FG Saarland - Urteil vom 27.05.2008
2 K 2115/04
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1763

Hemmung des Fristablaufs aufgrund einer Außenprüfung

FG Saarland, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 2 K 2115/04

DRsp Nr. 2008/16396

Hemmung des Fristablaufs aufgrund einer Außenprüfung

Beruft sich die Finanzbehörde bei einer ursprünglich von ihr zu vertretenden Unterbrechung der Außenprüfung darauf, dass das Finanzamt vor Ablauf der sechs Monate die Prüfung hätte fortsetzen können, tritt die Rechtsfolge des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO nur dann nicht ein, wenn die Behörde ihr Fortsetzungsbegehren gegenüber dem Steuerpflichtigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Erlass des (zusammengefassten) Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheids 1993 wegen Festsetzungsverjährung zu unterbleiben hatte.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der D GmbH. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 23. September 1997 (Bl. 47 LSt) führte der Beklagte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1993 bis 1996 durch. Im November 1997 fanden sich an zwei bis drei Tagen Prüfer bei der Klägerin ein. Die Prüfung wurde danach auf Veranlassung des Beklagten aufgrund eines personellen Engpasses zunächst nicht fortgeführt. Die Prüfung wurde im Juni 2000 abgeschlossen.