Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Erlass des (zusammengefassten) Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheids 1993 wegen Festsetzungsverjährung zu unterbleiben hatte.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der D GmbH. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 23. September 1997 (Bl. 47 LSt) führte der Beklagte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1993 bis 1996 durch. Im November 1997 fanden sich an zwei bis drei Tagen Prüfer bei der Klägerin ein. Die Prüfung wurde danach auf Veranlassung des Beklagten aufgrund eines personellen Engpasses zunächst nicht fortgeführt. Die Prüfung wurde im Juni 2000 abgeschlossen.
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