BFH - Urteil vom 12.05.2016
II R 39/14
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3; BewG § 12 ; AO § 165 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 286
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1515/11

Herabsetzung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Grundstücks wegen teilweisen Ausfalls der Kaufpreisforderung aufgrund Insolvenz des Käufers

BFH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen II R 39/14

DRsp Nr. 2016/17112

Herabsetzung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Grundstücks wegen teilweisen Ausfalls der Kaufpreisforderung aufgrund Insolvenz des Käufers

Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Mai 2014 5 K 1515/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3; BewG § 12 ; AO § 165 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die A Erschließungsgesellschaft mbH (GmbH) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30. Dezember 1998 eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche von 68 977 qm. Nach den Vorbemerkungen des Kaufvertrags wollte die GmbH die Fläche erschließen und die einzelnen Baugrundstücke nach Einzelparzellierung weiterverkaufen.