Die Haftungssummen werden unter Änderung der Haftungsbescheide vom 23. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2015 auf 7.483,03 € (IV/2001), 6.700,77 € (2002), 10.227,37 € (2003), 46.434,42 € (2004) und 9.949,67 € (2005) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 98 % und der Beklagte zu 2 % zu tragen.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
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