A.
I.
Bereits das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1005) erkannte die notwendigen Aufwendungen der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an (§ 9 Nr. 4 EStG). Das Merkmal der Notwendigkeit diente dabei der Abgrenzung gegenüber den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für diese Fahrten wurde in der Regel nur der Aufwand zum Abzug zugelassen, der auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wäre.
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