VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2017
2 S 114/17
Normen:
LVwVfG § 2 Abs. 1; LVwVfG § 41 Abs. 2; BGB § 130; AO § 122 Abs. 2 S. 2; GG § 20 Abs. 3; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 70 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 123
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4649/15

Heranziehung der Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich; Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts; Anscheinsbeweis für das Ankommen einer mit einem Postausgangsvermerk versehenen und zur Post gegebenen einfachen Briefsendung beim Empfänger; Ansehen des Zugangs eines Schriftstücks im Wege des Indizienbeweises als bewirkt; Tätigkeit des Südwestrundfunks bzgl. des Bereichs des Gebühreneinzuges und Beitragseinzuges

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 2 S 114/17

DRsp Nr. 2018/857

Heranziehung der Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich; Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts; Anscheinsbeweis für das Ankommen einer mit einem Postausgangsvermerk versehenen und zur Post gegebenen einfachen Briefsendung beim Empfänger; Ansehen des Zugangs eines Schriftstücks im Wege des Indizienbeweises als bewirkt; Tätigkeit des Südwestrundfunks bzgl. des Bereichs des Gebühreneinzuges und Beitragseinzuges

1. Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks betrifft auch den Bereich des Gebühren-/Beitragseinzuges. Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist nur möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, [...]).2. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 (L) VwVfG über den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung normiert weder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz noch einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts.