FG Hamburg - Urteil vom 15.07.2015
4 K 43/15
Normen:
TabStG § 21; TabStG § 23; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; EGRichtl 2008/118;

Heranziehung des Besitzers geschmuggelter Zigaretten bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet

FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 43/15

DRsp Nr. 2015/16379

Heranziehung des Besitzers geschmuggelter Zigaretten bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet

1. Für das Entstehen der Tabaksteuer reicht es aus, dass alternativ die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 S. 1 oder § 21 Abs. 1 S. 1 TabakStG 2010 erfüllt sind. 2. Für die Steuerschuldnerschaft nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabakStG 2010 muss der Vollbeweis der Verbringung der Zigaretten ins Steuergebiet erbracht werden. 3. Keine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG 2010 auf die Einfuhr oder von § 21 Abs. 2 S. 1 TabStG 2010 auf den Besitzer, da eine analoge Anwendung einer den Steuerbürger belastenden Norm auch zur Durchsetzung des Unionsrechts unzulässig ist und - selbst wenn eine Analogie möglich wäre - die Voraussetzungen für eine Analogie nicht erfüllt wären.

Normenkette:

TabStG § 21; TabStG § 23; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; EGRichtl 2008/118;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Tabaksteuer wegen des Besitzes von unverzollten und im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland (Steuergebiet) unversteuerten Zigaretten.