OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.06.2020
4 L 7/19
Normen:
KAG LSA § 6c Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 197/16

Heranziehung des Grundstücks zu Anschlussbeiträgen i.R.d. rechtlichen und tatsächlich dauerhaften Sicherung eines Anschlusses an eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 4 L 7/19

DRsp Nr. 2020/11787

Heranziehung des Grundstücks zu Anschlussbeiträgen i.R.d. rechtlichen und tatsächlich dauerhaften Sicherung eines Anschlusses an eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung

Falls eine Beitragssatzung § 6c Abs. 2 KAG LSA nicht umsetzt und keine Regelung i.S.d. § 6c Abs. 2 Satz 3 KAG LSA enthält, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Satzung, sondern allenfalls daz1u, dass das Grundstück nicht bzw. nicht mit dem vollen Beitrag herangezogen werden kann. Zur rechtlichen und tatsächlich dauerhaften Sicherung eines Anschlusses an eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung. § 13b Satz 2 KAG ist nach dem systematischen Zusammenhang der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA untereinander sowie nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass er auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen der Ausgangsbescheid innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA erlassen worden ist. Damit läuft die Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO nicht ab, bevor über die Anfechtung des fristgemäß erlassenen Ausgangsbescheides unanfechtbar entschieden ist und eine Abänderung des Bescheides, auch eine Verböserung, ist bis zu dieser unanfechtbaren Entscheidung zulässig. Eine solche Abänderungsbefugnis ist mit den Anforderungen aus dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar.

Normenkette:

KAG LSA § 6c Abs. 2 S. 3;

Tatbestand