Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2700 Euro festgesetzt.
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Die klagende Ärztin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Kostenumlage für den ärztlichen Notfalldienst.
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