BSG - Beschluss vom 15.07.2021
B 12 KR 23/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 204/19
SG Frankfurt am Main, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 900/15

Heranziehung einer Sofortrente aus einer privaten Rentenversicherung zu Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 23/21 B

DRsp Nr. 2021/13413

Heranziehung einer Sofortrente aus einer privaten Rentenversicherung zu Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Heranziehung einer Sofortrente aus einer privaten Rentenversicherung zu Beiträgen des Klägers zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ab Juli 2014.

Der bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger bezieht seit 2007 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2012 zahlte er 100.000 Euro in eine private Rentenversicherung ein, aus der ihm seit 2013 eine monatliche Sofortrente gezahlt wird. Die Beklagte setzte ab 1.7.2014 monatliche Beiträge auf die Rente nach dem ermäßigten Beitragssatz (14,9 vH) fest (Bescheide vom 28.1.2015, 17.6.2015, 6.10.2015, 5.11.2015, 13.1.2016, Widerspruchsbescheid vom 3.8.2016, Änderungsbescheide vom 17.8.2016, 4.1.2017, 21.6.2017, 27.6.2018, 20.12.2018 und 13.6.2019).