VGH Bayern - Urteil vom 05.04.2017
4 BV 16.1970
Normen:
KAG Art. 6 Abs. 1; KAG Art. 6 Abs. 2; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); AO § 12; EnWG § 18 Abs. 1; EnWG § 36 Abs. 1; EnWG § 36 Abs. 3; EnWG § 46 Abs. 2; GewStG § 11; GewStG § 30; BV Art. 83 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 15.5639

Heranziehung eines Stromversorgungsunternehmens zu einem Fremdenverkehrsbeitrag; Anforderungen an die Ermittlung des für ein Stromversorgungsunternehmen maßgeblichen Vorteilssatzes

VGH Bayern, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 BV 16.1970

DRsp Nr. 2018/13691

Heranziehung eines Stromversorgungsunternehmens zu einem Fremdenverkehrsbeitrag; Anforderungen an die Ermittlung des für ein Stromversorgungsunternehmen maßgeblichen Vorteilssatzes

1. Bei einem Stromversorgungsunternehmen kann sich der für die Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag erforderliche besondere Ortsbezug nicht allein aus dem Recht zur Mitbenutzung des Stromverteilernetzes ergeben. In Betracht kommt insoweit aber die Rechtsstellung nach § 36 EnWG als Grundversorger im Gemeindegebiet.2. Die Ermittlung des für ein Stromversorgungsunternehmen maßgeblichen Vorteilssatzes erfordert zumindest im Ansatz eine personen- und betriebs- bzw. branchenbezogene Betrachtung der zusätzlich anfallenden Stromkosten.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 6 Abs. 1; KAG Art. 6 Abs. 2; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); AO § 12; EnWG § 18 Abs. 1; EnWG § 36 Abs. 1; EnWG § 36 Abs. 3; EnWG § 46 Abs. 2; GewStG § 11; GewStG § 30; BV Art. 83 Abs. 1;

Tatbestand