VG München, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 15.2003
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße
VGH Bayern, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 6 B 17.141
DRsp Nr. 2018/13686
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße
1. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten setzt (u.a.) voraus, dass die Erschließungsanlage i.S.d. § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB erstmals endgültig hergestellt und als öffentliche Straße gewidmet wurde und dass diese Herstellung nach Maßgabe des § 125BauGB rechtmäßig ist.2. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage setzt grundsätzlich voraus, dass sie im Einklang mit den Festsetzungen des sie betreffenden Bebauungsplans erfolgt ist. Die Anlage kann dabei Gegenstand mehrerer Bebauungspläne sein, da einzig das Erschließungsbeitragsrecht, nicht hingegen das Planungsrecht über den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage befindet, sodass diese sich durchaus über die Grenzen mehrerer Pläne hinweg erstrecken kann. § 125 Abs. 1BauGB verlangt als planungsrechtliche Grundlage nur (irgend-)einen, nicht einen einzigen Bebauungsplan. Insoweit ergänzen sich Pläne, die jeweils nur einen Ausschnitt des Plangebietes umfassen, wobei die Änderung eines Bebauungsplans auch Auswirkungen auf die anderen haben kann.
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