VGH Bayern - Beschluss vom 20.05.2021
4 ZB 21.441
Normen:
KAG Art. 6; EStG § 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 19 K 19.1975

Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag hinsichtlich eines Veräußerungsgewinns; Veräußerung eines Grundstücks mit einer verpachteten Schank- und Speisewirtschaft

VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 4 ZB 21.441

DRsp Nr. 2021/8984

Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag hinsichtlich eines Veräußerungsgewinns; Veräußerung eines Grundstücks mit einer verpachteten Schank- und Speisewirtschaft

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.144 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 6; EStG § 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag hinsichtlich seines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks mit einer verpachteten Schank- und Speisewirtschaft im Stadtgebiet der Beklagten. Der Kläger hat das Grundstück im Jahr 2011 erworben und im Jahr 2017 veräußert.

Mit Bescheid vom 12. November 2018 zog die Beklagte den Kläger zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 1.144 Euro heran. Der Berechnung wurde ein steuerrechtlicher Gewinn aus der Veräußerung für das Gebäude in Höhe von 22.016 Euro, ein Vorteilssatz von 65% und ein Beitragssatz von 8% zugrunde gelegt. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid wies das Landratsamt Ansbach mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2019 zurück. Die gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 29. Dezember 2020 ab.