VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2017
4 ZB 17.153
Normen:
BayKAG Art. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 79 Abs. 1; ZwStS § 4 Abs. 2; ZwStS § 6 Abs. 1; ZwStS § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 12 K 16.744

Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für ein in einem Ferienpark gelegenes Appartement; Behauptung der Nutzung der Wohnung als reine Kapitalanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 4 ZB 17.153

DRsp Nr. 2018/14221

Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für ein in einem Ferienpark gelegenes Appartement; Behauptung der Nutzung der Wohnung als reine Kapitalanlage

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 309,28 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 79 Abs. 1; ZwStS § 4 Abs. 2; ZwStS § 6 Abs. 1; ZwStS § 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für ein in einem Ferienpark gelegenes Appartement, das sie im Juni 2011 erworben hat.

Mit Bescheid vom 23. September 2015 setzte die Beklagte die Steuer für das Jahr 2013 auf 309,28 Euro fest. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 28. November 2015 zurück.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.