VGH Bayern - Beschluss vom 29.05.2018
4 ZB 17.1801
Normen:
BGB § 139;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 16.519

Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für zwei Wohnungen im Gebiet der Stadt Nürnberg; Auslegung der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Nürnberg; Fehlen einer Ausnahmeregelung für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten

VGH Bayern, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 4 ZB 17.1801

DRsp Nr. 2018/9143

Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für zwei Wohnungen im Gebiet der Stadt Nürnberg; Auslegung der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Nürnberg; Fehlen einer Ausnahmeregelung für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.945,75 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 139;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für zwei Wohnungen im Stadtgebiet der Beklagten.