FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.2010
16 K 381/09
Normen:
EStG § 35a; EStG § 52 Abs. 50b Satz 5; KBVO § 1 Abs. 1; AO § 156 Abs. 1;

Heraufsetzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach §35a EStG erst mit Wirkung ab VZ 2009; Kleinbetragsverordnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 16 K 381/09

DRsp Nr. 2010/8735

Heraufsetzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach §35a EStG erst mit Wirkung ab VZ 2009; Kleinbetragsverordnung

1. Die sog. Kleinbetragsverordnung ist rechtswidrig, soweit sie Änderungen zum Vorteil des Stpfl. ausschließt. Die Regelung überschreitet die natürlichen Grenzen des Wortlauts der Ermächtigungsgrundlage in § 156 Abs. 1 AO. 2. Die Heraufsetzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG ist erst mit Wirkung ab VZ 2009 erfolgt. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, insbesondere aus der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 50b Satz 5 EStG.

Normenkette:

EStG § 35a; EStG § 52 Abs. 50b Satz 5; KBVO § 1 Abs. 1; AO § 156 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG schon ab 2008 ein Höchstbetrag von 1.200,- € zur Anwendung kommt und ob höhere Sonderausgaben für steuerbegünstigte Zwecke zu berücksichtigen sind.