Heraufsetzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach §35a EStG erst mit Wirkung ab VZ 2009; Kleinbetragsverordnung
FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 16 K 381/09
DRsp Nr. 2010/8735
Heraufsetzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach §35a EStG erst mit Wirkung ab VZ 2009; Kleinbetragsverordnung
1. Die sog. Kleinbetragsverordnung ist rechtswidrig, soweit sie Änderungen zum Vorteil des Stpfl. ausschließt. Die Regelung überschreitet die natürlichen Grenzen des Wortlauts der Ermächtigungsgrundlage in § 156 Abs. 1AO.2. Die Heraufsetzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung gemäß § 35aEStG ist erst mit Wirkung ab VZ 2009 erfolgt. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, insbesondere aus der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 50b Satz 5 EStG.
Streitig ist die Frage, ob für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35aEStG schon ab 2008 ein Höchstbetrag von 1.200,- € zur Anwendung kommt und ob höhere Sonderausgaben für steuerbegünstigte Zwecke zu berücksichtigen sind.
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