Die Beschwerde wird verworfen.
Die auf eine Heraufsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde der Kläger gegen die Nr. III des Beschlusses vom 17. Juni 2020, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist bereits unzulässig, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde.
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