1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.05.2019 wird zurückgewiesen mit den Maßgaben, dass es im Tenor zu Ziffer 1.c. des angefochtenen Urteils heißt:
"Mit Teilfläche 3 und einer Größe von 1.105 m² bezeichnete Grundstück mit der katasteramtlichen Flurstücksbezeichnung 111 c) an L. S., D. Straße, R. und M. G., W-straße, R.."
und im Tenor zu Ziffer 3 heißt:
die Beklagten zu 1. und 2. tragen ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten zu 100 % selbst.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die jeweilige Vollstreckung, soweit noch nicht durchgeführt, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 410.000,00 € festgesetzt.
I.
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