FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2007
6 K 2012/06 B
Normen:
AO (1977) § 97 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 2 S. 1 § 104 Abs. 2 § 147 Abs. 6 S. 2 § 200 Abs. 1 S. 2 § 147 Abs. 5 § 102 Abs. 1 Nr. 3b § 119 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1658

Herausgabe von Unterlagen zur Umsatzsteuersonderprüfung bei Mandanten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2007 - Aktenzeichen 6 K 2012/06 B

DRsp Nr. 2007/16462

Herausgabe von Unterlagen zur Umsatzsteuersonderprüfung bei Mandanten

1. Das FA kann zur Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung bei einem Einzelunternehmer von dessen ehemaligen steuerlichen Berater, einem Rechtsanwalt, gem. § 97 i. V. m. § 104 Abs. 2 AO die Herausgabe der wegen offener Honorarforderungen zurückgehaltenen Ausdrucke der Konten der Finanzbuchführung des Einzelunternehmens für den Prüfungszeitraum und der dazugehörigen Journale oder Primanoten sowie der Summen- und Saldenlisten verlangen. 2. Gegen die Aufforderungen zur Herausgabe der Unterlagen bestehen keine Bedenken, wenn unter Verweis auf § 147 Abs. 6 Satz 2 AO alternativ die Möglichkeit eingeräumt wird, die benötigten Daten durch Überlassung eines entsprechenden mit den Daten ausgestatteten Datenträgers zuzuleiten.

Normenkette:

AO (1977) § 97 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 2 S. 1 § 104 Abs. 2 § 147 Abs. 6 S. 2 § 200 Abs. 1 S. 2 § 147 Abs. 5 § 102 Abs. 1 Nr. 3b § 119 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger zur Herausgabe von für die Besteuerung seines ehemaligen Mandanten M. bedeutsamen und ihm anvertrauten schriftlichen Unterlagen an den Beklagten verpflichtet ist.