FG Köln - SENATSUrteil vom 07.11.2000
9 K 8038/97
Normen:
AO 1977 § 200 Abs. 1 Satz 2 ; AO 1977 § 194 Abs. 3 ; AO 1977 § 5 ; AO 1977 § 200 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 69

Herausgabeverlangen und Auswertung von WGZ-Konten anläßlich der Außenprüfung einer Bank

FG Köln, SENATSUrteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 9 K 8038/97

DRsp Nr. 2002/1037

Herausgabeverlangen und Auswertung von "WGZ-Konten" anläßlich der Außenprüfung einer Bank

1) Das Verlangen des Finanzamts anläßlich der Außenprüfung einer Bank zur Herausgabe der "WGZ-Konten", die als betriebsinterne Eigenkonten Bestandteil der bankinternen Buchführung sind und über die in ihrer Eigenschaft als sog. Betriebsverrechnungskonten (Zwischenkonten) u. a. alle Transaktionen abgewickelt werden, bei denen eine andere (auch ausländische) Bank angesprochen wird, ist zulässig. 2) Die Auswertung der grundsätzlich vorlagepflichtigen Konten und Geschäftsunterlagen einer Bank für Kontrollmitteilungszwecke ist zulässig, wenn unter Berücksichtigung der dem Außenprüfer erkennbaren Fallumstände und seiner Erfahrung gerade in diesem Bereich Steuerverkürzungen der von der Mitteilung Betroffenen nicht ausgeschlossen werden können. 3) Gemäß § 194 Abs. 3 AO ist nicht erforderlich, dass zusätzlich ein hinreichender oder besonderer Anlass für die beabsichtigte Fertigung von Kontrollmitteilungen besteht. Eine stichprobenweise Erstellung von Kontrollmitteilungen ohne konkreten Nachforschungsanlass ist auch bei Außenprüfungen im Bankenbereich zulässig.

Normenkette:

AO 1977 § 200 Abs. 1 Satz 2 ; AO 1977 § 194 Abs. 3 ; AO 1977 § 5 ; AO 1977 § 200 Abs. 1 ;

Tatbestand: