BFH - Beschluss vom 11.02.2009
X B 134/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 233a Abs. 7; AO § 233a Abs. 2a; AO § 233a Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5607/04

Herausstellen einer bestimmten für die Entscheidung des Streitfalles erheblichen abstrakten Rechtsfrage als Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen X B 134/08

DRsp Nr. 2009/7877

Herausstellen einer bestimmten für die Entscheidung des Streitfalles erheblichen abstrakten Rechtsfrage als Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 233a Abs. 7; AO § 233a Abs. 2a; AO § 233a Abs. 5;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist bzw. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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