BFH - Urteil vom 08.06.2011
I R 90/10
Normen:
EStG 2002 § 7g Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12163/10

Herleitung einer Investitionsabsicht im Investitionszeitraum durch Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags mit der Steuererklärung des Abzugsjahres; Bindung des Nachweiserfordernisses des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG 2002 in zeitlicher Hinsicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung

BFH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen I R 90/10

DRsp Nr. 2011/13662

Herleitung einer Investitionsabsicht im Investitionszeitraum durch Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags mit der Steuererklärung des Abzugsjahres; Bindung des Nachweiserfordernisses des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG 2002 in zeitlicher Hinsicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis 1. Wird der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.) mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird.2. Das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vervollständigt werden.

Normenkette:

EStG 2002 § 7g Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist der einkommens- und gewerbeertragsmindernde Ansatz eines sog. Investitionsabzugsbetrages.