BFH - Urteil vom 29.06.2011
IX R 35/10
Normen:
FördG § 2; FördG § 3 S. 1; FördG § 4 Abs. 2 S. 2, 3; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5300/05

Herstellen eines Wirtschaftsguts als das Schaffen eines neuen und bisher nicht vorhandenen Wirtschaftsguts bezüglich der Herstellung eines Gebäudes

BFH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen IX R 35/10

DRsp Nr. 2011/15185

Herstellen eines Wirtschaftsguts als das Schaffen eines neuen und bisher nicht vorhandenen Wirtschaftsguts bezüglich der Herstellung eines Gebäudes

Normenkette:

FördG § 2; FördG § 3 S. 1; FördG § 4 Abs. 2 S. 2, 3; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Jahr 1994 für 1,55 Mio. DM ein Grundstück in X erwarb und sich gegenüber der Treuhandanstalt verpflichtete, die aufstehenden Gebäude zu sanieren und zu modernisieren. Dabei handelt es sich um z.T. schon im 19. Jahrhundert errichtete Baulichkeiten, die im Verlauf der Zeit weiter umgebaut und mit Anbauten versehen wurden. Das in Volkseigentum überführte Grundstück wurde in der DDR durch einen VEB vollständig für eigenbetriebliche Zwecke genutzt. Ab dem Jahr 1993 wurden die mittlerweile leer und unter Denkmalschutz stehenden Gebäude von einer Tochtergesellschaft der Treuhand verwaltet und verwertet. Die Klägerin führte ab 1998 Baumaßnahmen durch, die im Jahr 2002 abgeschlossen wurden. Es entstanden in dem im Wesentlichen erhalten gebliebenen Gebäudekomplex zwei abgeschlossene Wohnungen und vier abgeschlossene Gewerbeeinheiten zur fremdgewerblichen Nutzung.

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