FG Hamburg - Urteil vom 06.09.2006
5 K 52/05
Normen:
KStG (a.F.) § 27 Abs. 3 S. 2 ;

Herstellung der Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F.

FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 52/05

DRsp Nr. 2006/29510

Herstellung der Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F.

1. Die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F. ist mangels eines Mittelabflusses nicht herzustellen, solange die verdeckte Gewinnausschüttung einen Sollsaldo auf dem passivischen Verrechnungskonto der Gesellschaft nur erhöht und der Gesellschafter über seine Forderung insoweit nicht verfügt, weil die Liquidität der Gesellschaft eine Auszahlung derzeit nicht zulässt oder weil der Gesellschafter den Betrag nicht abruft. 2. Das gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter in seiner Bilanz die Forderung an die Gesellschaft einbucht oder nicht. 3. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Verbuchung auf dem passivisch geführten Verrechnungskonto Ausdruck einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter über den Untergang der Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft in anderer Weise als der Zahlung ist (z.B. Schuldnovation).

Normenkette:

KStG (a.F.) § 27 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 3 S. 2 KStG (1996).