FG Nürnberg - Urteil vom 16.08.2005
I 341/02
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 3 ;

Herstellung eines Neubaus durch Umbaumaßnahmen

FG Nürnberg, Urteil vom 16.08.2005 - Aktenzeichen I 341/02

DRsp Nr. 2005/20381

Herstellung eines Neubaus durch Umbaumaßnahmen

Der Umbau eines 100-jährigen Gebäudes führt nur dann zu Errichtung eines Neubaus, wenn die bestimmenden Gebäudeteile vollständig verschlissen sind oder die neuen Gebäudeteile das Gesamtgebäude bautechnisch geprägt haben.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob durch Renovierungs- und Umbauarbeiten ein Neubau i.S.v. § 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 entstanden ist.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in B. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.11.1999 erwarb sie von der Stadt A ein bebautes Grundstück an der Straße 441 (Teilfläche 2.880 qm). In dem Gebäude (Baujahr 1889) waren ehemals eine landwirtschaftliche Berufsschule und auch eine Textilfabrik untergebracht. Im Kaufvertrag (vgl. § 9) verpflichtete sich die Klägern zur Sanierung und Neugestaltung des Grundstücks und zur Verlagerung ihrer Lichtwellenleiter-Konfektion sowie des Lagers an das Kaufobjekt. Der Kaufpreis betrug 72.000 DM einschließlich der aufstehenden Baulichkeiten. Hinsichtlich der Bauverpflichtung/Nutzungsbindung wird auf § 9 des Kaufvertrags verwiesen.