FG München - Urteil vom 02.09.2002
13 K 1553/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Herstellung und Verkauf von Kunstkarten als Liebhaberei; Einkommensteuer 1995, 1996, 1997, 1998

FG München, Urteil vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 1553/02

DRsp Nr. 2002/13785

Herstellung und Verkauf von "Kunstkarten" als Liebhaberei; Einkommensteuer 1995, 1996, 1997, 1998

Führt die häusliche Herstellung und der Verkauf von "Kunstkarten" im geringen Umfang zu ständigen Verlusten, so liegt eine in den nicht steuerbaren Bereich fallende sog. Liebhaberei vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit persönliche Gründe (schöpferische Freizeitgestaltung; Selbstverwirklichung) oder die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre maßgebend sind.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) erzielte als Büroangestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1995 war sie mehrere Monate arbeitslos. Am 1.10.1994 meldete die Klin bei der zuständigen Gemeinde einen Gewerbebetrieb für "Herstellung und Vertrieb von Kunstgegenständen, Bildern und Kunstkarten" an. Zum 30.6.1998 gab die Klin diese Tätigkeit auf. Aus ihrer Betätigung fielen folgende durch Überschussrechnung ermittelte Verluste an:

1994

4.175,48 DM

(Einnahmen ohne Privatnutzung des Kfz: 0 DM)

1995

12.214,93 DM

(Einnahmen 848,91 DM ohne Kfz-Privatnutzung)

1996

21.216,36 DM

(Einnahmen 525,89 DM ohne erstattete Vorsteuern)

1997

1.360,00 DM

(Einnahmen 0 DM)

1998

1.017,00 DM

(Umsatzerlöse 0 DM ohne erstattete Vorsteuern)

Gesamtverlust

39.985,00 DM