FG Thüringen - Urteil vom 14.05.2014
3 K 276/13
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 11

Herstellung und Verlegung von Erdwärmesonden kein verarbeitendes Gewerbe Klassifikation der Wirtschaftszweige grundsätzlich maßgeblich

FG Thüringen, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 3 K 276/13

DRsp Nr. 2014/11727

Herstellung und Verlegung von Erdwärmesonden kein verarbeitendes Gewerbe Klassifikation der Wirtschaftszweige grundsätzlich maßgeblich

1. Mit der Herstellung bzw. Verlegung von Erdwärmesonden, d. h. mit dem Abtäufen von Bohrlöchern, der Installation von Erdwärmesonden und Verteilerschächten aus Polyethylenrohr, der Befüllung dieser Rohre mit Sole, dem Anschluss an das Verteilersystem und der Verschließung der Bohrlöcher mit Verpressmaterial auf Zementbasis, wird keine Tätigkeit im Bereich des investitionsrechtlich begünstigten verarbeitenden Gewerbes, sondern im Bereich des Baugewerbes ausgeübt. 2. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes wird im Investitionszulagenrecht nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts bestimmt, soweit sie nicht zu einem „offensichtlich falschen” Ergebnis führt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 12.814,25 EUR.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe gehört und damit investitionszulagenbegünstigt ist.