FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2008
13 K 42/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Herstellung und Vertrieb von Filmen durch GbR als freiberufliche künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 13 K 42/04

DRsp Nr. 2009/20735

Herstellung und Vertrieb von Filmen durch GbR als freiberufliche künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit

1. Eine künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt nur vor, wenn sämtliche Gesellschafter einer GbR eigenschöpferische Leistungen vollbringen, in denen ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. 2. Ein Filmhersteller ist nur dann Künstler i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn er an allen Tätigkeiten, die für den künstlerischen Wert des einzelnen Films bestimmend sind, selbst mitwirkt und dabei den entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung des Films ausübt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin mit der Herstellung und dem Vertrieb von Filmen eine freiberufliche künstlerische oder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.