FG Sachsen - Urteil vom 12.10.2006
7 K 1406/00
Normen:
StromStG (2000) § 2 Nr. 3 § 9 Abs. 3 ;

Herstellung von Fertiggerichten auch bei Anwendung des Cook & Chill-Verfahrens kein stromsteuerlich begünstigtes Produzierendes Gewerbe

FG Sachsen, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 7 K 1406/00

DRsp Nr. 2007/12958

Herstellung von Fertiggerichten auch bei Anwendung des "Cook & Chill"-Verfahrens kein stromsteuerlich begünstigtes "Produzierendes Gewerbe"

Die Herstellung von Fertiggerichten für Betriebe, Krankenhäuser, Schulen und Senioren ist auch dann dem "Gastgewerbe" (Abschnitt H der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Wirtschaftszweig 55.52, Catering) und nicht dem stromsteuerlich nach § 9 Abs. 3 StromStG begünstigten "Produzierenden Gewerbe" (Ernährungsgewerbe, Abschnitt DA der Klassifikation der Wirtschaftszweige) zuzuordnen, wenn die Speisen durch das Produktionsverfahren "Cook & Chill" für bis zu fünf, unter bestimmten Voraussetzungen sogar für bis zu 21 Tage haltbar gemacht und nur an einen Zwischenabnehmer geliefert werden, der dann die Speisen bundesweit an einen bestimmten Abnehmerkreis vertreibt.

Normenkette:

StromStG (2000) § 2 Nr. 3 § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand: