BFH - Urteil vom 13.10.1998
IX R 72/95
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 761

Herstellungs- oder Werbungskosten bei Generalüberholung

BFH, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen IX R 72/95

DRsp Nr. 1999/3642

Herstellungs- oder Werbungskosten bei Generalüberholung

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Wohnhaus führen nicht allein deshalb zu Herstellungskosten, weil eine sog. Generalüberholung vorliegt. Das gilt auch dann, wenn das Gebäude mit hohem Aufwand durch Arbeiten an praktisch jedem Gebäudeteil saniert und auf den aktuellen Wohnungsstandard gebracht wird.

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewohnt ein auf einem Fabrikgelände gelegenes Wohnhaus, das als gemischtgenutztes Grundstück bewertet ist. Das im Jahr 1900 errichtete Wohngebäude erhielt 1951 einen Anbau; 1977 ließ der Kläger außerdem ein Hallenbad anbauen. In den Streitjahren ließ der Kläger umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen. Die dafür geleisteten Aufwendungen machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (rd. 160 000 DM für 1985 und rd. 460 000 DM für 1986). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Aufwendungen hingegen als Herstellungskosten. Er ließ nur Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 2,5 v.H. und --im Klageverfahren-- für einen Teil der Aufwendungen erhöhte Absetzungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zum Abzug zu.