Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewohnt ein auf einem Fabrikgelände gelegenes Wohnhaus, das als gemischtgenutztes Grundstück bewertet ist. Das im Jahr 1900 errichtete Wohngebäude erhielt 1951 einen Anbau; 1977 ließ der Kläger außerdem ein Hallenbad anbauen. In den Streitjahren ließ der Kläger umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen. Die dafür geleisteten Aufwendungen machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (rd. 160 000 DM für 1985 und rd. 460 000 DM für 1986). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Aufwendungen hingegen als Herstellungskosten. Er ließ nur Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 2,5 v.H. und --im Klageverfahren-- für einen Teil der Aufwendungen erhöhte Absetzungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zum Abzug zu.
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