FG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2005
12 K 7052/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1082
EFG 2006, 571

Herstellungsaufwand; Erhaltungsaufwand; Umbau; Großraumbüro; Einzelbüro; Rigips-Ständerwerk; Nutzungserweiterung; Mietausfall - Aufwendungen für Einfügung bisher nicht vorhandener Bestandteile in ein Gebäude nach seiner Fertigstellung (Substanzvermehrung) als nachträgliche Herstellungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 12 K 7052/03

DRsp Nr. 2006/11586

Herstellungsaufwand; Erhaltungsaufwand; Umbau; Großraumbüro; Einzelbüro; Rigips-Ständerwerk; Nutzungserweiterung; Mietausfall - Aufwendungen für Einfügung bisher nicht vorhandener Bestandteile in ein Gebäude nach seiner Fertigstellung (Substanzvermehrung) als nachträgliche Herstellungskosten

1. Die Aufwendungen für den Umbau eines bislang vermieteten Großraumbüros in vier getrennt vermietbare Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk stellen aufgrund der darin liegenden Substanzvermehrung und Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit Herstellungskosten dar. 2. Ein Gebäudebestandteil erfüllt nicht bereits deshalb i.S.d. BMF-Schreibens vom 16.12.1996, IV B 3 - S 2211 - 69/96, BStBl. I 1996, 1442, weiterhin die bisherige Funktion, wenn er dem Gebäude zur Abwendung von Mietausfällen hinzugefügt wurde; dies erfordert vielmehr die Beseitigung oder Abwendung von Gebäudeschäden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung der Kosten baulicher Maßnahmen als Herstellungsaufwand oder Erhaltungsaufwand.