FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2003
3 K 2362/01
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 8 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 514
EFG 2003, 1671

Herstellungsbeginn bei der Eigenheimzulage

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 3 K 2362/01

DRsp Nr. 2004/871

Herstellungsbeginn bei der Eigenheimzulage

1. "Bauantrag" i.S. des EigZulG ist der Verlängerungsantrag, der gestellt wird, damit die aufgrund des ursprünglich gestellten Neubauantrags erteilte Genehmigung nicht mangels Baubeginns durch Zeitablauf erlischt. 2. Wird ein anderes Gebäude errichtet, als in dem ursprünglichen Bauantrag vorgesehen, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags für dieses andere Gebäude. Darauf, wie die Baubehörde die Planungsänderungen formal behandelt hat, kommt es nicht an.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 8 ;

Für die Praxis: