FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 3 K 2362/01
DRsp Nr. 2004/871
Herstellungsbeginn bei der Eigenheimzulage
1. "Bauantrag" i.S. des EigZulG ist der Verlängerungsantrag, der gestellt wird, damit die aufgrund des ursprünglich gestellten Neubauantrags erteilte Genehmigung nicht mangels Baubeginns durch Zeitablauf erlischt.2. Wird ein anderes Gebäude errichtet, als in dem ursprünglichen Bauantrag vorgesehen, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags für dieses andere Gebäude. Darauf, wie die Baubehörde die Planungsänderungen formal behandelt hat, kommt es nicht an.